Die zwangsweise Fixierung ist in Deutschland rechtlich streng geregelt. Sie unterliegt dem Unterbringungs- bzw. Betreuungsrecht.
Freiheit, ein menschliches Grundrecht
Fixierungen und andere Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie sind ein heikles und emotional aufgeladenes Thema. Zu Recht, bedeutet doch jegliche Verfügung gegen den Willen eines Betroffenen einen erheblichen Eingriff in dessen Selbstbestimmung und körperliche Integrität.
Die Fixierung eines psychisch kranken Menschen tangiert das Grundrecht der Freiheit der Person, das im Grundgesetz verankert ist, und erfüllt damit den Straftatbestand der Freiheitsberaubung. Um dieses Recht anzurühren, bedarf es ganz bestimmter Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. Rechtlich sind sie in den Unterbringungsgesetzen der Länder bzw. im bundeseinheitlichen Betreuungsgesetz geregelt.
Hohe Hürden
Rechtliche Voraussetzungen und Bedingungen für eine Fixierung sind:
- eine bestehende oder drohende Selbst- und/oder Fremdgefährdung, die nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abzuwenden ist
- letztes Mittel zur Schadensabwehr nach Ausschöpfung aller anderen deeskalierenden Maßnahmen
- richterliche Genehmigung bei länger andauernder oder wiederholter Fixierung
- schriftliche Anordnung des zuständigen Arztes in Absprache mit dem Oberarzt
- ausreichend Personal bzw. geschulte Pflegekräfte
- kontinuierliche Überwachung des Betroffenen während der Zeit der Fixierung
Nur als ultima ratio
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die Hürden zur zwangsweisen Fixierung verschärft. Demnach ist jegliche Bewegungseinschränkung nur als letztes Mittel zulässig, um Gefahr von dem Betroffenen selbst oder seinem Umfeld abzuwenden. Dauert sie länger als eine halbe Stunde an, muss sie stets von einem Richter genehmigt werden. Im Akutfall kann sie vom Arzt zwar unmittelbar angeordnet und umgesetzt werden, ist dann aber anschließend nachträglich zu überprüfen.
Der anordnende Arzt muss den Betroffenen selbst sehen und sich persönlich ein Urteil bilden. Regelmäßig (mindestens alle 24 Stunden) muss er überprüfen, ob die Fixierung noch erforderlich und zulässig ist.
Bewachung rund um die Uhr
Da eine Fixierung bei aufgebrachten, körperlich stark angespannten oder aggressiven psychisch Erkrankten nicht ungefährlich ist und zu Verletzungen führen kann, muss genügend und ausreichend qualifiziertes Personal vorhanden sein, um den Betroffenen sachgerecht und schonend zu fixieren und ihn kontinuierlich zu überwachen (Eins-zu-Eins-Betreuung).
Bei all diesen zu Recht strikten Bedingungen und hohen Hürden haben die Richter doch die Notwendigkeit einer körperlichen Fixierung in Ausnahmefällen anerkannt. Letztlich steht das Wohl des Betroffenen im Vordergrund, der im Moment einer akuten Psychose besonders schutzbedürftig ist.